Freistellung und Sonderurlaub für den Kirchentag 2017

24. Januar 2017

Zwei Mitteilungen aus dem Kultusministerium für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte

Freistellung von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht anlässlich der Teilnahme

  • am Deutschen Evangelischen Kirchentag 2017 sowie
  • an „Konfi- und JugendCamps“ aus Anlass des Reformationsjubiläums 2017

Nach Nr. 3 des Erlasses „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ vom 01.11.2012 (SVBl. S. 597) können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen an bis zu drei Unterrichtstagen je Schuljahr vom Unterricht beurlaubt werden.

Der Deutsche Evangelische Kirchentag 2017 findet in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 2017 statt. Für den 24. Mai kann für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag Unterrichtsbefreiung beantragt werden. Von daher sollte nach Möglichkeit der 24. Mai von Klassenarbeiten und sonstigen Terminen freigehalten werden.

Im Zeitraum vom 31. Mai bis 10. September 2017 finden in Wittenberg mehrere fünftägige „Konfi- und JugendCamps“ statt, die jeweils von Mittwoch bis Sonntag dauern. Auch hierfür kann Unterrichtsbefreiung beantragt werden.

Sonderurlaub für Lehrkräfte anlässlich der Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag 2017

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag

  • für die aktive Mitwirkung an Kirchentagsveranstaltungen, wenn die Mitwirkung von der zuständigen kirchlichen Stelle bescheinigt wird und
  • für Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen.

Über die Anträge entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nach der Sonderurlaubsverordnung vorliegen, können Lehrkräfte von der Möglichkeit des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Unterschreiten der Unterrichtsverpflichtung aus anderen als dienstlichen Gründen) Gebrauch machen. Auch eine Entscheidung darüber ist daran zu messen, ob dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Januar 2017

Nds. Kultusministerium, Referat 36
(Kirchen und Religionsgemeinschaften, Schulen in freier Trägerschaft,           
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten