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Die kirchlichen Gerichte: Rechtshof und Kirchengericht

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, wie es in Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich gewährleistet ist, gibt den Kirchen das Recht, zur Entscheidung von Streitfällen im Bereich ihrer eigenen Angelegenheiten kirchliche Gerichte zu errichten.

Daher bestehen auch in evangelischen Kirchen Gerichte, die wie staatliche Gerichte mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet sind. Errichtet hat diese Gerichte die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Die Richter und Richterinnen sind ehrenamtlich tätig. Die rechtskundigen Mitglieder der kirchlichen Gerichte sind in der Regel in ihrem Hauptberuf als staatliche Richter und Richterinnen tätig.

Die Kirchengerichtsbarkeit der EKD

Unbeschadet der Einheit der verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland haben die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland die Aufgabe der Streitschlichtung. Die kirchliche Rechtsprechung in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Richtern und Richterinnen anvertraut. (Art. 32 Absatz 1 der Grundordnung der EKD).

Informationen zur EKD-Kirchengerichtsbarkeit

Kontakt

Christine Wieczorek